marienkaefer.png
Allgemeine Geschäftsbedingungen
PDF Drucken E-Mail

(1) Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt entdex nur an, wenn ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt wird.

(2) Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Beratungsangebote und für sämtliche Verträge gegenüber den Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen bzw. vertraglich übernommen Beratungsleistungen.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(4) Soweit Beratungsverträge oder -angebote schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann entdex diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich entdex Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, entdex erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 angenommen wird, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

Preise und Zahlung

(1) entdex ist berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(2) Die Zahlung des vereinbarten Preises hat ausschließlich auf das vertraglich genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. Berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Beginn der von entdex angegebenen Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist entdex berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) entdex wird auch ungefragt und frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das gemeinsame Projekt sein können.

(4) Von entdex gelieferte Ergebnisse und Berichte werden vom Kunden innerhalb einer Frist von 10 Werktagen abgenommen. Erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen.

Leistungshindernisse, Verzug

(1) Ein Verzug der Leistungen liegt nur vor, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und entdex die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten ist beispielsweise ein unvorhersehbarer Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen entdex mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von entdex verursacht worden sind.

(2) Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist entdex berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt (1) die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird entdex von den Vertragspflichten frei.

(3) Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB zu vertreten sind, gilt ergänzend §9.

Haftung

(1) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, daß der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Wir übernehmen ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der allgemeinen Sicherungsobliegenheit beruhen.

(2) entdex haftet für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen.

(3) Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen entdex verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluß der vertragsgemäßen Tätigkeit.

(4) Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von entdex mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.

Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(3) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen entdex bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von entdex, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Suche

Forschen, entdecken und finden - Los geht's

Interaktiv